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   RG, 03.10.1918 - Rep. IV. 213/18   

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RG, 03.10.1918 - Rep. IV. 213/18 (https://dejure.org/1918,70)
RG, Entscheidung vom 03.10.1918 - Rep. IV. 213/18 (https://dejure.org/1918,70)
RG, Entscheidung vom 03. Oktober 1918 - Rep. IV. 213/18 (https://dejure.org/1918,70)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wann bedürfen die bei einem Erbauseinandersetzungsvertrage beteiligten minderjährigen Miterben je eines besonderen gesetzlichen Vertreters? 2. Inwieweit wird durch den Mangel einer solchen Vertretung die Wirksamkeit des Vertrags beeinflußt?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzliche Vertretung von Minderjährigen bei der Erbauseinandersetzung

  • opinioiuris.de

    Erbauseinandersetzungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 93, 334
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 28.04.2022 - V ZB 4/21

    Vertretung des Kindes durch die Eltern bei Übereignung eines Grundstücks

    Da der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau von der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder, der Beteiligten zu 4 und 5, bei der Erklärung der Auflassung in der Vereinbarung vom 9. März 2020 ausgeschlossen waren, ist die dingliche Einigung als Rechtsgeschäft nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam (vgl. RGZ 93, 334, 337; Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 1630 Rn. 3; Staudinger/Lettmaier, BGB [2020], § 1630 Rn. 24; Erman/Döll, BGB, 16. Aufl., § 1630 Rn. 2).
  • OLG München, 17.07.2015 - 34 Wx 179/15

    Erbauseinandersetzung von Grundbesitz zwischen betreuten und dem weiteren

    In diesem Fall lässt bereits die reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGZ 93, 334/335) den Vertragsschluss des Miterben selbst sowie zugleich für den Betreuten als Miterben zu.

    Das Reichsgericht ist dieser Rechtsprechung in der schon erwähnten Entscheidung ausdrücklich nicht gefolgt (RGZ 93, 334/335 f.).

    Teilung setze aber begrifflich eine Vereinbarung unter den Beteiligten voraus (RGZ 93, 334/336).

  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 11/56

    Vertretung Minderjähriger bei Erbauseinandersetzung

    Wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1918 (RGZ 93, 334 [336]) zutreffend ausgeführt hat kann von der ausschließlichen Erfüllung einer Verbindlichkeit nur dann gesprochen werden, wenn die Auseinandersetzung nach Haßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen wird; denn die Miterben sind nur zu der Art und Weise der Auseinandersetzung verpflichtet, die das Gesetz vorsieht.

    Diese Ansicht teilt Riedel (a.a.O. S 230), der glaubt, sich für diese Auffassung auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 3. Oktober 1918 (RGZ 93, 334) berufen zu können.

  • BGH, 19.03.1975 - IV ZB 28/74

    Anerkennung der Vaterschaft durch einen Ausländer

    Erforderlich ist nur, daß nach Abtrennung des unwirksamen Teils eine Erklärung verbleibt, die als selbständiges Rechtsgeschäft Bestand haben kann (RGZ 93, 334, 338).
  • BGH, 19.03.1975 - IV ZB 34/74

    Beurkundung eines Vaterschaftsanerkenntnisses bei Abgabe nach Heimatrecht des

    Erforderlich ist nur, daß nach Abtrennung des unwirksamen Teils eine Erklärung verbleibt, die als selbständiges Rechtsgeschäft Bestand haben kann (RGZ 93, 334, 338).
  • BGH, 03.06.1964 - V ZR 46/62
    Vorschrift des § 139 BGB (vgl. RGZ 93, 334" 338) von der Verweigerung der Genehmigung zu dem dinglichen Erfüllungs â- ''I.
  • BGH, 08.12.1969 - VIII ZR 213/66

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Rückzahlung eines

    Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 139 BGB ist jedoch die Teilbarkeit eines einheitlichen Geschäfts, d.h. die Möglichkeit, bei Wegfall des nichtigen Teils den Rest unverändert aufrechtzuerhalten (vgl. RGZ 93, 334, 338).
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